Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 27.6.2016

Honig vom Balkon

Über den Dächern vieler Großstädte summt und brummt es, denn Bienen haben hier seit einigen Jahren - etwa im Vorgarten, auf privaten Dachgärten oder Balkonen - ein neues Zuhause gefunden. Das bestätigt auch der Deutsche Imkerbund e.V.: In allen Landesverbänden stieg 2015 die Zahl der Imker im Vergleich zum Vorjahr an, beson­ders in Berlin. Der Zuwachs an Bienenhaltern in der Stadt ist bundesweit über­durch­schnitt­lich hoch - zumal urbane Regionen für Bienen durchaus geeignete Lebensräume sein können. Der Grund: Anders als in ländlichen Gebieten gibt es in der Stadt keine Monokulturen, sondern eine vielfältige Auswahl an unterschiedlichen Blüten. Dies sichert ein kontinuierliches Angebot an Nektar. Auch der großflächige Einsatz von Pestiziden, die schädlich für Bienen sein können, ist in Städten nicht üblich.


Foto: ERGO Group

Doch dürfen Mieter einfach so einen Bienenkasten oder -stock in den Garten oder auf den Balkon stellen? Und muss der Imker dafür aufkommen, wenn die Bienen einen Schaden verursachen? Was das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zur Bienenhaltung sagt und was Imker und deren Nachbarn wissen müssen, erläutert Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Bienenhaltung auf dem eigenen Grundstück

Grundsätzlich darf jeder auf seinem eigenen Grundstück Bienen halten. Es gibt aber Einschränkungen: Für große, fest errichtete Bienenhäuser ist oft eine Baugenehmigung erforderlich. Weist der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet aus, kann bei über­mäßiger Bienenhaltung die Baubehörde einschreiten – womöglich auf Beschwer­den von Nachbarn hin. Selbst ein Holzgestell mit sechs Bienenstöcken wird als bauliche Anlage angesehen, die den Eigenarten des jeweiligen Baugebietes ent­spre­chen muss (OVG Lüneburg, Az. 1 LA 166/04). Wie viele Bienenstöcke in das Gebiet passen, entscheidet die Behörde. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Bienen­hal­tung als ortsüblich gilt. Wer sich Bienen zulegen möchte, sollte sich daher zuvor an die Baubehörde wenden.

Wenn Mieter Bienen halten möchten

Andere Rechtsfragen tauchen auf, wenn es nicht um Bienenstöcke im eigenen Garten geht, sondern um einzelne Bienenvölker auf dem Balkon einer Mietwohnung. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Az. 641 C 377/13) betont, dass Bienen keine Klein­tiere sind, die Mieter ohne Zustimmung des Vermieters halten dürfen. Denn Kleintiere sind juristisch definiert als Tiere, die ortsfest in einem Käfig sitzen und nicht die Woh­nung verlassen. „Bienenvölker dagegen schwärmen aus und gehen auf Nahrungs­suche. Ihre Haltung auf dem Balkon gehört dem Urteil zufolge nicht mehr zur ver­trags­gemäßen Nutzung der Mietwohnung“, so die D.A.S. Juristin. Sie rät: „Vor dem An­schaf­fen eines Bienenvolkes sollten Interessierte daher die Zustimmung des Vermieters einholen.“

Generell gilt: Es gibt keine allgemeine Vorschrift über den Abstand zwischen Bie­nen­stock und Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrswegen. Welche bau­recht­lichen Regeln einzuhalten sind, richtet sich nach der Größe der Bienenbe­hau­sung. Empfehlenswert sind ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Grund­stücks­grenze und das Anlegen von Hecken, um die Flughöhe zu beeinflussen. „Wenn die Hobby-Imker bei der Aufstellung von Bienenvölkern im Rahmen dessen bleiben, was im jeweiligen Ort üblich ist und angemessen erscheint, müssen die Nachbarn in der Regel auch Beeinträchtigungen durch die Bienen erdulden - allerdings nur, solange diese zumutbar bleiben“, erklärt Michaela Rassat. Um der guten Nach­bar­schaft willen empfiehlt sie, die Nachbarn im engeren Umkreis über das geplante Vorhaben zu informieren. Ein Glas Honig kann vielleicht später den einen oder anderen Nachbarn mit den neuen tierischen Mitbewohnern versöhnen.

Wichtig zu wissen: Bienen sind nicht so aggressiv wie die im Sommer oft lästigen Wespen. Bienen stechen nur, wenn sie sich bedroht fühlen. Und: Sie sind am süßen Apfelkuchen auf dem nachbarlichen Balkontisch nicht interessiert. Da Bienen nicht gerne vom hellen Tageslicht in die Dunkelheit fliegen, verirren sie sich auch selten in Wohnungen.

Wenn ein Bienenschwarm Schäden verursacht

Verschmutzte Gegenstände oder Arztkosten und Schmerzensgeld nach einem Bienen­stich: Verursachen Bienen einen Schaden, muss der Imker ihn auch ersetzen. „Es lohnt sich, einen Blick in die private Haftpflichtpolice zu werfen. Denn in vielen Fällen sind Schäden durch Bienenhaltung abgedeckt“, so der Tipp der D.A.S. Juristin. Wenn nicht, empfiehlt sich eine Erweiterung des Versicherungsschutzes. Bienenhalter, die Mitglied in einem Verband sind, sind durch die Haftpflichtversicherung ihres Imkerlandesverbandes abgesichert. Übrigens: Falls im Frühjahr ein Bienen­schwarm „auszieht”, um sich eine neue Bleibe zu suchen, muss ihn sein Eigen­tümer verfolgen. Ansonsten wird der Schwarm herrenlos (§ 961 BGB). Es gilt: Sein Eigen­tü­mer darf bei der Verfolgung auch fremde Grundstücke betreten, haftet aber für dabei verursachte Schäden (§ 962 BGB).

Wie sich Neu-Imker vorbereiten sollten

Wer Bienen halten will, muss das gemäß der Bienenseuchenverordnung beim Veterinäramt seiner Gemeinde anmelden. Falls bestimmte ansteckende Krankheiten bei einem Tierbestand auftreten, haben Bienenhalter Anzeigepflichten. In einigen Bundesländern müssen Bienenhalter sich auch bei der Tierseuchenkasse anmelden. Obwohl Schulungen nicht vorgeschrieben sind, sollten sich Interessierte vor dem Start sowohl umfassendes theoretisches als auch praktisches Wissen aneignen. Eine Beratung durch den örtlichen Imkerverein ist empfehlenswert. Er ist nicht nur behilflich bei der Vermittlung von Bienenvölkern und Zubehör, sondern berät Imkerneulinge zum Beispiel auch bei der Standortsuche oder der Honigvermarktung. Außerdem veranstalten Imkerverbände Schulungen und Wochenendkurse. Gerade am Anfang kann auch ein Imker-Pate eine große Unterstützung sein: Er steht den Neulingen in der Anfangszeit als Mentor zur Seite. ... Und damit steigen wir emsig in eine Bauletter/Baulinks-Outdoor-Woche ein:

Lif, ein Lichtstelen-Baukasten für diverse Beleuchtungsaufgaben im Außenraum
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Tagsüber nimmt sich die neue Lif von Selux als schlanke Stele zurück. Doch bei Dunkelheit zeigt sie, was in ihr steckt: Die modulare System­leuchte kann dann die Ausleuchtung von Plätzen und Wegen ebenso über­nehmen wie die Fassadenbeleuchtung oder Akzentuierung von Objekten. weiter lesen

Castor: Neue Pollerleuchten von Erco für unterschiedliche Aufgaben im einheitlichen Design
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Pollerleuchten dienen der Orientierung und Sicherheit auf Freiflächen und Wegen. Für diese unterschiedlichen Aufgaben hat Erco die Pro­dukt­familie Castor neu entwickelt. Die LED-Pollerleuchten kombinieren ge­stalterische Flexibilität mit einem einheitlichen Design. weiter lesen

Sanierung historischer Stadtmauern auf 156 Seiten
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Die Erhaltung von Stadtmauern wird in Deutschland vielerorts als eine his­torische Verpflichtung verstanden. Das verlangt denkmal- und be­stands­gerechte Konzepte zur Sanierung, Pflege und Wartung solcher Bauwerke, die dann auch Gegenstand eines Kolloquiums in der UNES­CO-Welterbe­stadt Goslar waren. weiter lesen

DIY-Zaungabione Step²: Schwergewichtiger Sicht- und Lärmschutz
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Blicke aus der Nachbarschaft abschirmen, Straßenlärm dämpfen, vor Wind schützen – das sind die Paradedisziplinen von Gabionen. Hinzu kommt, dass beispielsweise die Zaungabione STEP² von GAH-Alberts vergleichs­wei­se leicht zusammengebaut und befüllt werden kann. weiter lesen

Schräg: Neues designorientiertes Zaunsystem von Betafence
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Mit CreaZen erweitert Betafence sein Angebot um einen originellen Front­gitterzaun. Sein markantes Merkmal sind scheinbar unregelmäßig ange­ord­nete Längsstäbe. Damit hebt sich das System deutlich von herkömmlichen Gittermatten- und Frontgitterzäunen ab. weiter lesen

Falt-Flügeltor von Wiśniowski: so schnell wie eine Schranke und so sicher wie ein Tor
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Mit dem V-King hat Wiśniowski ein Falt-Flügeltor auf den Markt ge­bracht, welches für bis zu 2.000 Zyklen/Tag ausgelegt ist. Es öffnet ohne Boden- oder Oberholmführung mit bis zu einem Meter pro Sekun­de. weiter lesen

Mauern und Zäune vor Gericht
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Menschen reagieren dann besonders empfindlich, wenn man ihnen zu sehr auf die „Pelle rückt“. Das gilt ganz besonders auch für Wohnsitua­tionen. Oft wird dann vor Gerichten erbittert gestritten, weil irgendeine „Demarka­tions­linie“ verletzt wurde. Der LBS-Infodienst Recht und Steu­ern hat dazu neun relevante Urteile deutscher Gerichte gesammelt. weiter lesen

Deutsche Unternehmen stellen unvermindert ein - gerade auch im Bauhauptgewerbe
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In Deutschland wird weiterhin nachhaltig neu eingestellt - so das Ergeb­nis des aktu­ellen ifo Beschäftigungsbarometers, das im Juni nur leicht auf 108,0 Punkte nachgab, von 108,3 Punkten im Mai. Die Beschäf­ti­gungs­dy­namik bleibt also expansiv ausgerichtet. weiter lesen

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