Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 5.5.2017

Panoramafreiheit bei nicht ortsfesten Kunstwerken

Immer wieder muss die Panoramafreiheit, das Fotografieren und Veröffentlichen von Sehenswürdigkeiten an frei zugänglichen Orten, verteidigt werden - und zumindest in Deutschland gelingt das auch: So hat z.B. der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 27. April entschieden, dass sich die Pano­ra­ma­frei­heit auch auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind.

Die Klägerin, AIDA Cruises, veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten „AIDA Kussmund“ dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.  

Der Beklagte betrieb wiederum eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er u.a. ein Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist.

Die Klägerin war aber der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten „AIDA Kussmund“ verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schran­kenregelung des §59 Abs. 1 Satz 1 UrhG - der sogenannten Panoramafreiheit - ge­deckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den „AIDA Kussmund“ auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.  

Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem „AIDA Kussmund“ ins Web einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete „AIDA Kussmund“ im Sinne von §59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.  

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jeder­mann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an ver­schie­denen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher auch beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anfor­de­rungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwil­li­gung fotografiert oder gefilmt werden.  

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten „AIDA Kussmund“ fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem „AIDA Kussmund“ dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder  - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der „AIDA Kussmund“ mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.

Baulinks-Beiträge vom 5.5.2017

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