Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 13.03.2020

„neue Wohnungsgemeinnützigkeit“

Ohne Debatte überweist der Bundestag heute (13. März 2020) einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur „neuen Wohnungsgemeinnützigkeit“ (Bun­des­tags­drucksache 19/17307) zusammen mit einem Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Neue Wohnungsgemeinnützigkeit einführen, einen nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt etablieren“ (19/17771) zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen.

Gesetzentwurf der Grünen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat ihre Idee einer „neuen Wohn­ge­mein­nüt­zig­keit“ mit einem eigenen Gesetzentwurf untermauert. Er soll dazu beitragen, dass Menschen unabhängig von Geldbeutel und Herkunft gleich gute Chancen auf dem Wohnungsmarkt haben, heißt es im Gesetzentwurf. „Gutes Wohnen muss bezahlbar bleiben“, fordert die Fraktion. Eine Wiederauflage der Wohnungsgemeinnützigkeit sei ein Baustein dafür.

Hinter dem Instrument steht das Prinzip: öffentliches Geld für öffentliche Güter. Konkret schlagen die Abgeordneten vor:
  • Wohnungsunternehmen, die gemeinnützig handeln, sollen Steuerbefreiungen in Bezug auf die Körperschaft-, Gewerbe-, Grund- und Grunderwerbsteuer erhal­ten.
  • Die Umsatzsteuer soll gesenkt werden.
  • Gemeinnützige Wohnungsunternehmen sollen weiter befugt werden, eine Eigenkapitalrendite von 3,5% zu erwirtschaften.
  • Gefördert werden dabei sämtliche immobilienwirtschaftlichen Möglichkeiten von Neubau über Vermietung bis hin zum Kauf von Belegungsrechten.
Die Wohnungen dürften dabei nur an Menschen vermietet werden, deren Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt und die Wohnungen müssten in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten liegen. Flankierend fordern die Abgeordneten ein Investitionsprogramm zum Bau neuer, günstiger Wohnungen. Finanziert werden soll es maßgeblich mit Bundesmitteln, und zwar in Höhe von drei Milliarden Euro jährlich.

Antrag der Linken

Die Linke fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, einen Gesetzentwurf für die Einführung einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit vorzulegen, der sich an einigen Grundsätzen orientiert:
  • Ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft soll als gemeinnützig gelten, wenn es sich im Sinne einer sozialen Wohnraumversorgung mit Miet- oder Genos­sen­schafts­woh­nungen darauf verpflichtet, die Mietpreise auf Grundlage der Kosten­miete festzulegen.
  • Ebenso soll vorrangig und dauerhaft an mittlere und niedrige Einkommen sowie besondere Bedarfsgruppen vermietet werden.
  • Das Geschäftsfeld soll auf die Verwaltung, Instandhaltung, ökologische Sanie­rung und den Ankauf und Neubau von Miet- oder Genossenschafts­woh­nun­gen sowie von Räumen für wohnortnahe Infrastruktur und Nahversorgung beschränkt sein.
Weitere Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit soll sein, dass die Rendite auf die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch plus 2% im Jahr, maximal aber 4%, begrenzt wird. Darüber hinausgehende Überschüsse sollten zweckgebunden in Ziele der neuen Wohnungsgemeinnützigkeit reinvestiert oder in einen Solidar- und Förderfonds für weitere gemeinnützige Bauvorhaben eingezahlt werden. Auf den Handel mit Wohnungen oder Unternehmensbeteiligungen sowie auf den Bau, die Umwandlung und den Verkauf von Eigen­tums­woh­nun­gen sollten die gemeinnützigen Unternehmen verzichten. Damit gelte: Einmal gemeinnützig, immer gemeinnützig, schreibt die Fraktion. Im Gegenzug sollten die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen Vergünstigungen und Privilegien erhalten, die sich durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu einer sozialen Wohn­raum­ver­sor­gung rechtfertigen. (pez/sas/12.03.2020)

Baulinks-Beiträge vom 12. März 2020

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