Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 01.12.2020

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes tritt in Kraft

Heute (1. Dezember 2020) treten die Regelungen zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WeMoG) in Kraft. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte in diesem Zusammenhang: „Nach fast siebzig Jahren wird das WEG erstmalig umfassend reformiert. Dieser Schritt war längst überfällig. Zu häufig müssen wir einen massiven Sanierungsstau bei Wohnanlagen beobachten. Mit den neuen Regeln, die jetzt in Kraft treten, erleichtern wir die energetische Sanierung und schaffen einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge. ... Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reform betrifft die alltägliche Verwaltung von Wohnanlagen: Wir machen sie einfacher und effizienter. Wir beseitigen Hürden für die Beschlussfähigkeit von Eigentümerversammlungen und ermöglichen Umlaufbeschlüsse per E-Mail sowie die Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Damit wird das WEG an die Erfordernisse einer modernen Verwaltung angepasst.“

Das Gesetz enthält folgende Eckpunkte:
  • Jede Wohnungseigentümer erhält im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss gestattet werden.
  • Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Dabei werden Wohnungseigentümer zugleich vor unverhältnismäßigen Kosten geschützt.
  • Die Organisation der Verwaltung wird effizienter. Zugleich wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt.
  • Die Qualität der Verwaltung lässt sich verbessern, indem die Wohnungseigentümer die Möglichkeit bekommen, die Verwaltung einem zertifizierten Verwalter zu übertragen, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat.
  • Die Online-Teilnahme an Versammlungen kann gestattet werden.
  • Das Streitpotential in der Gemeinschaft soll reduziert werden, indem streitträchtige Vorschriften klarer gefasst werden. Lässt sich ein Streit nicht vermeiden, soll eine Änderung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung fördern.

Baulinks-Beiträge vom 30. November 2020

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