Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 09.12.2021

Editorial; Bäume an der Gründstücksgrenze

Würde ein an der Grundstücksgrenze stehender Baum durch den vom Nachbarn geforderten, grundsätzlich berechtigten Rückschnitt in seiner Überlebensfähigkeit bedroht, dann können zunächst auch etwas schonendere Maßnahmen angebracht sein. So entschied es nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilgericht.

Der Fall: Ein Grundstücksnachbar hatte im Prinzip Anspruch auf den Rückschnitt eines Walnussbaumes. Dessen überhängende Äste verschatteten nicht nur seinen Pool, auch der erhöhte Laub- und Fruchteintrag auf das Grundstück stellte ein Problem dar. Die beiden Parteien hatten schon Jahre zuvor vereinbart, dass der Überhang gegebenenfalls beseitigt werden müsse. Der Eigentümer des Baumes schritt auch zur Tat und kürzte die Äste, doch das reichte den Nachbarn nicht. Es kam zu einem Rechtsstreit.

Das Urteil: Die Richter des Landgerichts gaben dem Besitzer des Walnussbaumes recht. Er hatte betont, dass ein allzu drastisches Rückschneiden die Pflanze in ihrer Überlebensfähigkeit bedrohen könnte und man deswegen vorsichtiger zu Werke gehen müsse. Deswegen entschieden die Richter, dass ein Zurückschneiden über mehrere Jahreerfolgen müsse. Auf Grund seines Alters genieße dieser Baum Bestandsschutz. Das ändere aber nichts am langfristigen Anspruch des Nachbarn auf Beschneidung. (Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 13 S 8/21)

Selbsthilferecht?

In einem anderen Fall ging es um eine Schwarzkiefer, die an der Grenze zweier Grundstücke 15 Meter gen Himmel ragte. Der Nachbar, dem der Baum nicht gehörte, in dessen Garten aber einige Äste ragten, forderte wegen herunterfallender Zapfen und Nadeln immer wieder ein Rückschneiden. Doch der Eigentümer kam dem nicht nach. Darauf hin griff der Nachbar zum Selbsthilferecht und nahm die Baumschere zur Hand.

Dieses Rückschneiden brachte wiederum den Baumbesitzer auf die Palme. Durch seine Aktion habe der Nachbar die Standfestigkeit der Schwarzkiefer gefährdet, deswegen müsse er solche Aktionen unterlassen. Doch die höchstrichterliche Rechtsprechung stellte klar: Wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks vorliege, gelte selbst bei einer Bedrohung der Stabilität der Pflanze ein Selbsthilferecht. Naturschutzrechtliche Regelungen dürften dabei allerdings nicht verletzt werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 234/19)

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