Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 12.7.2016 |
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Brexit und die Folgen für SteuerzahlerUnterhaltszahlungen an den studierenden Sprössling in Großbritannien, das Ehegattensplitting für Briten in Deutschland oder der Handwerkerbonus für das englische Ferienhaus: Welche Steuervorteile entfallen für Arbeitnehmer und Rentner bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt die möglichen Nachteile in einem ersten Überblick - der vielleicht etwas verdeutlicht, dass viele von uns die guten Seiten der EU gerne als selbstverständlich abhaken, und stattdessen auf immer den selben ausgelatschten (unbestrittenen) Misslichkeiten 'rumreiten.Unterhalt für Studium oder Ausbildung nicht mehr absetzbarUnterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person - zum Beispiel an den Ex-Partner oder die pflegebedürftigen Eltern - können üblicherweise als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören auch Unterhaltszahlungen an das eigene Kind für die Berufsausbildung.Bislang gilt: Wer als Deutscher einen Sprössling hat, der in einem Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, kann ihn bei den Kosten für Miete, Kleidung, Lebensmittel, Bücher, Lernunterlagen, Kursgebühren und vielem mehr unterstützen - und die Kosten dafür als Unterhaltszahlungen nach geltendem deutschem Steuerrecht absetzen. Eine besondere Nachweispflicht besteht dabei nicht. Scheidet Großbritannien aus der EU aus, muss in solchen Fällen die Zwangsläufigkeit nachgewiesen werden - also weshalb die unterstützte Person nicht selbst für ihren Erwerb aufkommen kann. Dann müssen Eltern, die ihr Kind unterstützen, sich um die Aufklärung und Beschaffung geeigneter Nachweise inklusive beglaubigter Übersetzungen bemühen - im Steuerrecht spricht man davon, dass die Erwerbsobliegenheit, d.h. der vorrangige und unbedingte Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts der unterstützten Person, belegt werden muss. Auch an den Nachweis der Zahlungen ins Ausland sind besondere Anforderungen gestellt, darunter ein lückenlos nachvollziehbarer Zahlungsfluss durch Post- oder Überweisungsbelege. Ehegattensplitting fällt wegStaatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR, die in Deutschland leben und arbeiten, sind hier unbeschränkt steuerpflichtig bzw. können als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Gleichzeitig profitieren sie von bestimmten ehe- und familienbezogenen Vergünstigungen.Bislang gilt: Wer zum Beispiel als britischer Staatsangehöriger in Deutschland beruflich tätig ist, der kann auf Antrag von den Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren oder auch Kinderbetreuungskosten absetzen. Sollte Großbritannien den Brexit vollziehen, können die ehe- und familienbezogenen Vergünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Keine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mehr absetzbarAlle Haushalte in der EU und im EWR dürfen haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Das hat der deutsche Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2008 mit Wirkung ab 2007 beschlossen und damit die bis dahin geltende Einschränkung auf deutsche Haushalte aufgegeben.Bislang gilt: Wer sein Haus in Großbritannien renovieren oder die Gartenanlage seines britischen Ferienhauses von einem Gärtner in Schuss halten lässt, kann die Kosten dafür in seiner deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Konkret sind es bis zu 20% der Rechnungen für Handwerkerleistungen bzw. maximal 1.200 Euro im Jahr, die von der Steuer abgesetzt werden können. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU entfallen diese Steuervorteile. Übrigens: Dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes 2011 zufolge pendeln etwa 8.000 Berufstätige zwischen Deutschland und Großbritannien. Für sie ändert sich bei einem Ausstieg Großbritanniens aus der EU in punkto Pendlerpauschale oder doppelte Haushaltsführung nichts. Baulinks-Beiträge vom 12.7.2016 |
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Perforierte Ziegel-Fassade mit Lichteffekten zwischen Kleiner Weser und Weser http://www.baulinks.de/webplugin/2016/0979.php4 Auf der Halbinsel Stadtwerder entwickelt Bremen ein neues Wohngebiet. Damit hier eine der Lage angemessene urbane Prägung und Identität entstehen kann, formulierte die Stadt u.a. eine eigene Gestaltungsfibel und lobte einen Architekturwettbewerb aus. weiter lesen |
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Hochkant gemauert im Sonderformat: Tschaikowsky-Haus im Hamburger Karolinenviertel http://www.baulinks.de/webplugin/2016/0978.php4 Ein dezent zum Achteck geformter Grundriss, eine vertikal gemauerte Fassade, markante Gauben: Mit wenigen Abweichungen von der Regel des Riegels wird das neue Gemeindehaus der Russisch-Orthodoxen Kirche in Hamburg zu einem prägnanten Stadtbaustein. weiter lesen |
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Neuer Energieklinker gewinnt solare Wärme über die Fassade http://www.baulinks.de/webplugin/2016/0977.php4 Ob Solaranlage, Wärmedämmung oder Lüftung - ohne eine energieeffiziente Bauweise sollte heute kein Gebäude mehr geplant und gebaut werden. Bislang ganz außer Acht gelassen wurde dabei die solare Strahlung auf nackte (Klinker-)Fassaden. weiter lesen |
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Wiederbelebung eines architektonischen Zeitzeugen in Südafrika mit 30.000m² Fassadenkeramik http://www.baulinks.de/webplugin/2016/0976.php4 Der heutige „Pretoria-Tower“ (vormals „Volkskas Building“ oder „Absa Tower“) wurde Ende der 1970er Jahre errichtet. Das monumental-skulpturale Gebäude war das erste Hochhaus in der schnell wachsenden Metropole Pretoria und galt damals als Vorzeigeprojekt für zeitgemäßes Bauen in Südafrika. weiter lesen |
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Cool Tile: Dunkle Fassadenkeramik aus Spanien mit hohem Hellbezugs-/TSR-Wert http://www.baulinks.de/webplugin/2016/0975.php4 Auf der Keramikmesse Cevisama präsentierte Keraben Grupo erstmals Cool Tile, eine keramische Wandverkleidung. Es handelt sich dabei um eine „kalte“ Fliese, die trotz ihrer dunklen Farbe einen Großteil der Sonneneinstrahlung reflektieren kann. weiter lesen |