Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 22.9.2016

Taschenspielertrick „Bauvertragsrecht“?

„Die Bundesregierung schafft eine Regelung, die gerade kleine und mittelständische Bauunternehmen massiv beeinträchtigt und Gerichtsverfahren am Bau alltäglich wer­den lässt. Wir empfinden das als Täuschung und als ,Taschenspielertrick‘“, ärgert sich aktuell Prof. Beate Wiemann, Hauptgeschäftsführerin des Bauindustrieverbandes Nordrhein-Westfalen, über den aktuellen Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht.

In dem Gesetzentwurf hat die Bundesregierung ein Anordnungsrecht des Auftrag­ge­bers gegenüber dem Auftragnehmer verankert. Demnach sollen Auftraggeber in Zu­kunft auch nach erfolgtem Baustart noch einseitig Änderungen am Bauvorhaben anordnen können. Die Bauunternehmen hätten diese im Anschluss ohne Ein­spruchs­möglichkeit umzusetzen. Dem Gesetzentwurf nach wäre es in Zukunft zum Beispiel möglich, Bauunternehmen während der Bauphase einseitig vorzuschreiben, fünf anstatt vier Geschosse zu errichten oder eine Glasfassade anstelle einer Betonwand. Technische Einwände der Bauunternehmen fänden dabei keine Berücksichtigung. Baumängel und Verzögerungen wären vorprogrammiert - befürchtet die Haupt­ge­schäfts­führerin des Bauindustrieverbandes NRW.

Hierbei soll zwar gemäß §650b (1) zunächst Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Bauunternehmen über Änderungen und deren Vergütung angestrebt werden. Wird jedoch keine Einigung erreicht, obliegt dem Auftraggeber schlussendlich gemäß §650b(2) ein Anordnungsrecht.

Die unter Anordnung erbrachten Mehrleistungen sollen den Bauunternehmen in Zu­kunft in einem ersten Schritt gemäß § 650c(3) mit pauschal 80% der aufgerufenen Summe ver­gütet werden, wenn über deren Vergütung noch keine Einigung besteht.

Prof. Wiemann stellt fest: „Ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers ohne Einspruchsmöglichkeit für das Bauunternehmen zeugt nicht von partnerschaftlichem Verhalten. Wird diese Leistung mit einer festen Vergütungsregelung versehen, werden wir uns damit arrangieren, wenn diese nicht wieder ausgehebelt werden kann. Doch genau das droht nun! “

Der §650(4) des Entwurfes zum Bauvertragsrecht sieht dieser nämlich vor, diese Vergütungsregel wieder außer Kraft zu setzen: Möglich würde dies über die All­ge­meinen Ge­schäfts­bedingungen (AGB) eines Auftraggebers. Diese AGB vereinbart der Auftraggeber bei Vertragsschluss mit dem Auftragnehmer. Somit würde das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers ohne Vergütungsregel für den Auftragnehmer verankert.

„Die Marktmacht großer Auftraggeber würde gnadenlos durchschlagen und dem Mittelstand die Vertragsbedingungen diktieren. Welches Bauunternehmen soll sich denn gegen die AGB von Großunternehmen stellen? Wer als Bauunternehmen AGB ablehnt, verliert den Auftrag an den Wettbewerb. Dieser Gesetzentwurf macht aus gleichberechtigten Partnern bloße Erfüllungsgehilfen“, betont Wiemann.  

Die Hauptgeschäftsführerin resümiert: „Neben der Pauschalerlaubnis für nachträgliche Änderungen durch das Anordnungsrecht sollen Bauunternehmen bei fehlerhaften Planungen nun auch noch in Vorkasse gehen. Die Vergütungsregelung bleibt damit vielfach Gerichten überlassen. Wer Bauunternehmen derart knechtet und einseitig mit Risiken belegt, darf sich über weniger Auswahl und steigende Preise nicht wundern.“ Insbesondere komplexen Großprojekten drohten dadurch jahrelange juristische Konflikte, Verzögerungen, Kostensteigerungen und im schlimmsten Falle Stillstand.

Prof. Wiemann: „Die Aufweichung der Vergütungsregelung mitsamt Abschlagszahlung über firmeneigene AGBs gehört gestrichen!“ Die Bauindustrie befürchtet, dass insbesondere dringend benötigte Wohnungs- und Straßenbaumaßnahmen verzögert oder gestoppt werden.

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