Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 16.10.2016

Makler sind zur Angabe des Energieverbrauchs verpflichtet

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in zwei Grundsatzurteilen gesiegt und korrigiert damit die Umsetzung von EU-Klimaschutzvorschriften in nationales Recht: Laut zweier aktueller Urteile des Oberlandesgerichts Hamm sind auch Makler dazu verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen. Die DUH kritisiert zudem massiv die Weigerung von Bundes- wie Landesbehörden, die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht und Vorlage des Energieausweises wirkungsvoll zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden.

Auch Immobilienmakler müssen in Werbeanzeigen über den energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Das bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen in zwei Grundsatzentscheidungen (AZ: I-4 U 8/16 und AZ: I-4 U 137/15), die jetzt vorliegen. Vorangegangen waren elf Landgerichtsentscheidungen, die die Rechtsauffassung der DUH bestätigten (siehe z.B. Baulinks-Beitrag vom 13.6.2016). Die jetzigen Grundsatzentscheidungen des OLG Hamm gehen auf Rechts­ver­fahren zurück, die die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation 2015 gegen zwei Immobilienmakler eingeleitet hatte, weil diese in Werbeanzeigen keine Auskünfte zur Art des Energieausweises und zum Baujahr beziehungsweise zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung der angebotenen Immobilien erteilt hatten.

Zur Erinnerung: Seit Mai 2014 müssen laut EnEV in Immo­bi­lien­anzeigen Angaben zum energetischen Zustand von Immo­bilien enthalten sein. Diese umfassen...
  • die Art des vorliegenden Energieausweises,
  • Angaben zum Energiebedarf bzw. Energieverbrauch,
  • der wesentliche Energieträger für die Heizung,
  • das Baujahr und
  • bei neueren Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Die DUH überwacht seitdem stichprobenhaft, ob die neue Vorschrift eingehalten wird und leitet bei Missachtung rechtliche Schritte ein. Makler hatten vor Gericht in meh­re­ren Verfahren eingewandt, dass die Verordnung für sie nicht gelte und sie für das Fehlen von Angaben nicht einstehen müssten.

Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsposition der DUH. Laut Gericht sei es für den Interessenten von besonderer Bedeutung, „möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des angebotenen Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten.“ Und weiter: „Die unzureichenden energie­be­zo­genen Informationen können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu der Beklagten (Anmerkung der DUH: gemeint ist der Makler) aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der Angaben (...) bereits aufgrund der Immo­bi­lien­an­zeige näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können.“

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch sieht die Rechtsauffassung der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation bestätigt. „Das Urteil stärkt die Rechte von Ver­brau­chern und schafft Rechtssicherheit auch für die Immobilienhändler. Die DUH wird weiter prüfen, ob die Informationspflichten eingehalten werden und Verstöße konse­quent juristisch verfolgen. Diese Urteile korrigieren zudem die Umsetzung der euro­päischen Klimaschutzvorschrift durch die deutsche Bundesregierung.“

Verantwortlich dafür, dass sich Anbieter von Immobilien an ihre Infor­ma­tions­pflichten halten, sind die Bundesländer. Eine im Frühjahr 2016 von der DUH durchgeführte schriftliche Anfrage bei allen zuständigen Behörden macht jedoch deutlich, dass diese nicht wirkungsvoll prüfen, ob den potentiellen Mietern oder Käufern einer Wohnung oder eines Hauses Energieausweise vorgelegt werden. Schleswig-Holstein antwortete der DUH zum Beispiel: „Die Einhaltung der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises ist keine vorrangige Aufgabe des Staates sondern des Verkäufers.“ Aus Rheinland-Pfalz hieß es: „Eine Prüfung von Werbeangeboten ist nicht sinnvoll.“ Und Hessen negierte gar seine eindeutige Verantwortung: Die Gewährleistung der Aufnahme von Informationen zur energetischen Qualität in Immobilienanzeigen ist nicht Aufgabe der Landesbehörden.“

Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH, kritisiert: „Bund und Länder lassen die Verbraucher allein und weigern sich mehrheitlich mit fadenscheinigen Ausflüchten, um die Vorlage des Energieausweises nicht überprüfen zu müssen. Wir fordern die zuständigen Behörden deshalb auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und nicht weiter durch Untätigkeit die Energieeinsparverordnung zu untergraben.“

Baulinks-Beiträge vom 16.10.2016

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