Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 11.10.2017

Elektrofahrrad kosten- und steuerfrei aufladen?

Erfolgsgeschichte Elektro-Rad: Rund drei Millionen Elektrofahrräder sind aktuell in Deutschland unterwegs - das schätzt der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV). Da stellen sich viele die Frage, ob Arbeitnehmer, die mit ihrem Elektrofahrrad ins Büro oder in den Betrieb radeln, ihren fahrbaren Untersatz dort kosten- und steuerfrei aufladen können. Unter bestimmten Bedingungen geht das, wie die Steuerexperten vom Lohn­steuer­hilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) betonen. Schließlich hat die Bun­des­regierung ein ganzes Maßnahmenbündel zur Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht. Dazu zählen auch einige steuerliche Regelungen, die es erlauben, bestimmte Elektro-Räder kosten- und steuerfrei aufzuladen. Dafür müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Arbeitgeber muss bereit sein, seinen Arbeitnehmern das kostenlose Auf­laden an einer sogenannten ortsfesten betriebseigenen Ladestation zu ermög­lichen. Dieser Vorteil muss laut VLH-Profis zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Indem Arbeitgeber solche Möglichkeiten schaf­fen, beteiligen sie sich - ganz im Sinne des Gesetzgebers - am bundesweiten Ausbau der Ladeinfrastruktur. Alle Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Bereitstellung eines solchen Angebots entstehen, kann er als Betriebsausgaben angeben: Das gilt also zum Beispiel für die Aufbau- und Betriebskosten der Ladestation oder die Ausgaben für den bereitgestellten Strom.

  • Der Arbeitnehmer muss den VLH-Fachleuten zufolge eine ganz bestimmte Art von Elektrofahrrad nutzen. Konkret: Es muss sich um ein   sogenanntes S-Pedelec handeln, wobei Pedelec für „Pedal Electric Cycle“ steht. S-Pedelecs sind Elektro-Räder, deren Motoren nur die Trittleistung unterstützen, dabei schaltet sich der Antrieb ab einer Geschwindigkeit von 45 km/h ab. S-Pedelecs unter­scheiden sich also ...
    • ... von Pedelecs, deren Motoren zwar auch nur die Trittleistung unter­stüt­zen, sich aber bereits ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h ab­schal­ten.
    • ... von sogenannten E-Bikes, deren Motorunterstützung unabhängig von der Trittleistung ist. Sie können in der Regel auch ohne eigene Anstren­gung in Bewegung gesetzt werden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, greift laut VLH-Experten ein besonderer steuerlicher Vorteil: Anders als bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen - etwa bei Essens- oder Tankgutscheinen - wird das Gratis-Aufladen von S-Pedelcs in der Regel nicht wie sons­tige geldwerte Vorteile mit Steuern und Sozialabgaben belegt. Somit ist ein solches Auflade-Verfahren nicht nur kosten-, sondern auch steuer- und sozialabgabenfrei.

Warum gilt der Steuervorteil nur für S-Pedelecs?

In einer Antwort auf eine schriftliche Frage aus dem Bundestag schafft das Bundes­finanzministerium Klarheit: Demnach soll durch die erläuterte Steuerbefreiung gezielt der Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen und der notwendige - so wörtlich - „flächen­deckende, bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge“ gefördert werden. Demgegenüber wurde im Rahmen des Gesetz­ge­bungsverfahrens die direkte Förderung von „Zweirädern mit Elektro­un­ter­stützung und mit Elektroantrieb“ als nicht erforderlich angesehen. Der Grund: Der Markt für diese Zweiräder - so die Einschätzung - sei bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung somit ohne Weiteres gewährleistet.

Baulinks-Beiträge vom 11. Oktober 2017

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