Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 30.1.2018

Brexit und Briefkastengesellschaften

Zahlreiche in Deutschland tätige (Handwerks-)Unternehmen weisen eine englische Rechtsform auf. Insbesondere die Limited Company (Ltd.), die sich vor der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 aufgrund ihres gerin­gen Kapitalbedarfs auch bei deutschen Unternehmern einer gewissen Beliebtheit er­freut hat, gibt es nach wie vor zuhauf.

Bei einem „harten Brexit“ werden sich Limited Companies nicht mehr auf die europäi­sche Niederlassungsfreiheit berufen können. Dies hätte den Verlust der Haf­tungs­be­schrän­kung zur Folge und würde auch die Wirksamkeit neu abgeschlossener Geschäfte in Frage stellen. Betroffene Unternehmen sollten daher die verbleibenden Monate bis zum Brexit nutzen, um sich rechtzeitig beraten zu lassen und gegebenen­falls in eine deutsche Rechtsform zu wechseln.

Verlust der Haftungsbeschränkung

Zur Erinnerungen: Briefkastengesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten - wie beispielswei­se die englsichen Limited Companies - werden in Deutschland aufgrund der europäi­schen Niederlassungsfreiheit rechtlich anerkannt. Anders ist dies jedoch bei Briefkas­tengesellschaften aus Drittstaaten, zu denen nach einem harten Brexit auch das Verei­nigte Königreich zählen würde. Für diese gilt dann deutsches Recht. Eine in Deutsch­land tätige Limited würde daher künftig nicht mehr wie eine englische Kapitalgesell­schaft, sondern wie eine deutsche Personengesellschaft bzw. - wenn es nur einen Gesellschafter gibt - wie ein Einzelkaufmann behandelt. „Die Gesellschafter einer Limited würden durch einen harten Brexit ihre Haftungs­be­schrän­kung verlieren und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften“, warnt Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notar­kam­mer. „Außerdem kann sich die Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft ändern. Wird dies nicht berücksichtigt, werden neue Geschäfte möglicherweise nicht wirksam geschlossen.“

Eine umfassende Beratung zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und eine Umsetzung der erforderlichen Schritte bieten die Notare. Im Ergebnis wird häufig eine Überführung der Limited in eine deutsche GmbH ratsam sein. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
  • So könnten die Gesellschafter ihre Limited im Vereinigten Königreich liquidieren und die Vermögensgegenstände einzeln auf eine neue deutsche Gesellschaft übertragen. Diese Vorgehensweise ist aber meist nicht praktikabel und zudem steuerlich nachteilig.
  • Alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind die grenzüberschreitende Ver­schmelzung oder ein grenzüberschreitender Formwechsel. Hierbei gehen sämtliche Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse automatisch auf die neue Gesellschaft mit deutscher Rechtsform über. Da Verschmelzung und Form­wechsel auf europäischem Recht beruhen, müssen diese jedoch zwingend vor dem Brexit umgesetzt werden.
  • Wer diese rechtlich durchaus komplexen Lösungen (noch) scheut, könnte zu­min­dest darüber nachdenken, als „Haftungspuffer“ eine deutsche Kapitalgesell­schaft zwischen sich und die Limited zu stellen.

Baulinks-Beiträge vom 30. Januar 2018

Folder von Schlüter-Systems zu Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten nach neuer Norm
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PCI Repament Multi: Neuer variabel einstellbarer Reparaturmörtel für Betonböden
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IsoBouw beteiligt sich mit seinem emissionsarmen Fußbodenaufbau bei My Future Office
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