Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 15.05.2020 |
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Verteilung der Maklerkosten beim (Ver)Kauf von WohnimmobilienDer Deutsche Bundestag hat gestern (14.5.) in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen, das federführend vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeitet wurde.Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärte dazu: „Die heute vom Bundestag beschlossene Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf wird die Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum spürbar senken. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. So hat es die Bundesregierung auf dem Wohngipfel beschlossen. Durch die neuen Regeln erleichtern wir jungen Menschen und Familien die Bildung von Wohneigentum und den Aufbau einer zukunftsfesten Altersvorsorge.“ ausgeglichener Bestand an MietwohnungenGleichzeitig will die Politik darauf achten, dass die Bildung von Wohneigentum nicht zu Lasten eines ausgeglichenen Bestands an Mietwohnungen geht. Dies soll insbesondere in Gegenden mit angespannten Wohnungsmärkten gelten, die zunehmend von Verdrängung gekennzeichnet sind. Die Bundesregierung hatte daher auf dem Wohngipfel 2018 (siehe Beitrag dau) beschlossen, die Möglichkeiten der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten zu reduzieren - siehe auch Beitrag „Bundesbauminister will Mietwucher verbieten und Umwandlung von Mietwohnungen einschränken“ vom 3.2.2020. Die Bundesjustiz ministerin hat dazu einen entsprechenden Regelungsvorschlag für das Baugesetzbuch vorgelegt. Dieses und weitere Vorhaben zur Entlastung und Förderung der Transparenz des Wohnungsmarkts - etwa die Mietspiegelreform – sollen jetzt ebenfalls zügig umgesetzt werden.KonkretObwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer ausgeht, hat der Käufer häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren. Wer sich weigert, scheidet faktisch aus dem Kreis der Bewerber um den dringend benötigten Wohnraum aus. Vor der Ausnutzung dieser Zwangslage sollen Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zukünftig besser geschützt werden.Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist daher zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei soll ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden. Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z.B. eine E-Mail. Auf diese Weise sollen Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden. Baulinks-Beiträge vom 14. Mai 2020 |
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