Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 27.10.2020 |
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Corona aus juristischer SichtWenn man die Gesamtentwicklung seit dem offiziellen Ausbruch der Corona-Pandemie Anfang März 2020 betrachtet, gewinnt man aus objektiver Sicht immer mehr den Eindruck, dass zahlreiche Menschen - nicht nur in Deutschland - noch immer die Tragweite dieser Pandemie nicht begriffen haben oder sie einfach desinteressiert alle Warnungen ignorieren.Der Lockdown mit weitreichenden Konsequenzen für das tägliche Leben - aber insbesondere auch für die Wirtschaft - und mit Einschränkungen zu Lasten der Bevölkerung hat gezeigt, dass die Corona-Pandemie damit eingedämmt werden konnte und die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen sind. Wenn man nunmehr aber die Entwicklung der vergangenen Wochen betrachtet, sieht man, dass weite Kreise der Bevölkerung offensichtlich nach dem Lockdown und sinkender Infektionszahlen die Gefahren, die nach wie vor von dem Virus ausgehen, offensichtlich total unterschätzen. Anders sind die aktuellen Zahlen, die einen Ansteckungsgrad dokumentieren, der die Höchstzahlen während des Lockdowns noch übersteigt, nicht zu erklären. Wer den Ernst der Lage immer noch nicht begriffen hat oder aber sich von den objektiven Gegebenheiten nicht angesprochen fühlt, muss sich im Klaren darüber sein, dass er dadurch nicht nur seine Gesundheit und sein Leben riskiert, sondern auch - umfassend gesprochen - in den Rechtsbereich seiner Mitbürger eingreift mit erheblichen Konsequenzen, betont Rechtsanwalt Dr. Günther H. Raiser aus der Stuttgarter Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner. SorgfaltsverpflichtungDerjenige, der mit Corona-infizierten Personen in Kontakt gekommen ist oder aber unabhängig davon nur Corona-Symptome an sich wahrnimmt, obliegt rechtlich einer besonderen Sorgfaltsverpflichtung, die umso höher ist, je mehr der Betreffende unter den gegebenen Umständen damit rechnen muss, möglicherweise mit Corona infiziert zu sein. Dabei sind grundsätzlich zwei rechtliche Ebenen zu unterscheiden:
StrafrechtDerjenige, der die Gesundheit einer anderen Person schädigt, macht sich eines Vergehens der Körperverletzung nach unserem Strafgesetz strafbar. Solche Strafbarkeit besteht aber nicht nur bei vorsätzlichem Verhalten, sondern bereits bei nur fahrlässiger Tatbegehung in Form der fahrlässigen Körperverletzung. Auch die Erfüllung nur dieses Straftatbestandes wird nach unserem Strafgesetzbuch bereits mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Dabei kommen aber nicht nur die Tatbestände der „einfachen Körperverletzung“ in Betracht, sondern auch diejenigen der „gefährlichen und schweren Körperverletzung“ einschließlich derjenigen mit „Todesfolge“ - Straftatbestände, die mit deutlich höheren Strafen belegt sind und teilweise zwingend zu einer Freiheitsstrafe führen.In Vorsatzfällen, d.h. wenn der Betroffene positiv weiß oder zumindest damit rechnen muss mit Corona infiziert zu sein, kann man - insbesondere wenn man die neue Rechtsprechung zum Verkehrsstrafrecht sieht - sogar an die Erfüllung eines Tötungsdelikts, also an ein Verbrechen denken. Natürlich kommen all diese Straftatbestände mit empfindlichen Rechtsfolgen für den Betroffenen immer nur dann in Betracht, wenn dieser zumindest fahrlässig oder bei Vorsatz zumindest mit dolus eventualis in Kauf genommen hat durch seine Corona-Infektion einen anderen Menschen zu schädigen und ihm dies auch nachweisbar ist. Da die Rechtsprechung einen sehr extensiven Fahrlässigkeitsbegriff kennt und der Handelnde auch schnell im Bereich des „dolus eventualis“ ist (Eventualvorsatz), muss man davon ausgehen, dass entsprechende Strafanträge in den nächsten Monaten zuhauf bei den zuständigen Staatsanwaltschaften anhängig gemacht werden. Natürlich, und dies soll nicht verschwiegen darf aber auch nicht überschätzt werden, muss dem Betroffenen jeweils in Bezug auf seine Verhaltensweise Kausalität zur Ansteckung eines oder mehrerer dritter Personen nachgewiesen werden. Wer sich darüber im Klaren ist und im Extremfall gar eine Rechtsverfolgung wegen eines Tötungsdelikts nicht ausgeschlossen werden kann, tut gut daran, sich künftighin an die Corona-Regeln zu halten. Dies ist zugegebenermaßen nicht immer ganz einfach, nachdem offensichtlich zwischen den Ländern keine einheitlichen Lösungen zustandezubringen sind. Solche Praxis hat aber natürlich auch den Vorteil, dass jedes Land und jede Region entsprechend dem Gefährdungsgrad durch die Pandemie zielgerichtet entscheiden und handeln kann. ZivilrechtDie strafrechtlichen und vorgeschilderten Auswirkungen sorglosen Verhaltens sind aber nur die eine Seite. Davon streng zu trennen ist die wirtschaftliche und vermögensrechtliche Situation. Derjenige nämlich, der vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit eines anderen verletzt, unterliegt neben seiner strafrechtlichen Verantwortung auch und zudem den Risiken einer zivilrechtlichen Haftung. Mit anderen Worten: Verwirklicht ein Betroffener durch die Ansteckung eines Dritten mit Corona ein Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikts, schließt sich daran noch eine zivilrechtliche Haftungsverpflichtung an. Der Betroffene hat nämlich dem Geschädigten gegenüber allen wirtschaftlichen und zum Teil auch immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er durch den Betroffenen mit Corona infiziert wurde. Hierunter fallen selbstverständlich nicht nur die Behandlungs- und Krankenhauskosten, wobei insoweit auch mit Regressen durch die Krankenversicherungsträger zu rechnen ist, sondern im weiteren natürlich alle nachteiligen Folgen, die der Infizierte im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit etc. erleidet. Dabei können insbesondere dann ganz beachtliche Schäden entstehen, wenn der Geschädigte die Erkrankung nicht folgenfrei überlebt, sondern lebenslange Nachwirkungen besitzt oder gar zu Tode kommt.Zusammenfassend muss man also feststellen, dass sorgloser Umgang mit der Corona-Pandemie und die entsprechende Missachtung der jetzt geltenden Regeln nicht nur die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen gefährdet, sondern den Betreffenden auch strafrechtlich und haftungsrechtlich empfindlich treffen kann und zwar unabhängig von den zahlreichen Bußgeldvorschriften. Kein vernünftiger Mensch kann hieran ein Interesse besitzen! Rechtsanwalt Dr. Raiser rat dringend diese Hinweise zu beachten. Baulinks-Beiträge vom 26. Oktober 2020 |
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Unterschiedliche „Amtssprachen“ bei E-Rechnungen in der EU https://www.baulinks.de/bausoftware/2020/0110.php4 Ab 27. November 2020 dürfen Unternehmen ihre Rechnungen an deutsche Bundesbehörden nur noch in elektronischer Form übermitteln. Das vorgeschriebene Format nennt sich XRechnung. Italienische Ämter akzeptieren allerdings wiederum nur FatturaPA,... weiter lesen |
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Scia AutoConverter für durchgängige Modell-basierte Workflows in der Tragwerksplanung https://www.baulinks.de/bausoftware/2020/0105.php4 Dank Scia AutoConverter - in einer Light-Version in Allplan 2021 enthalten - können Tragwerksplaner jetzt in Kombination mit der Bimplus-Plattform direkt am BIM-Prozess teilnehmen. weiter lesen |
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Saint-Gobain kooperiert mit Software- und Beratungs-Startup Caala https://www.baulinks.de/bausoftware/2020/0103.php4 Um die Digitalisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft zu beschleunigen, wollen der weltweit tätige Saint-Gobain-Konzern und das Startup Caala zusammenarbeiten. weiter lesen |
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ifo-Geschäftsklimaindex schwächelt im Oktober 2020 - auch im Bauhauptgewerbe https://www.baulinks.de/webplugin/2020/1746.php4 Auch im Bauhauptgewerbe ist die Aufwärtsbewegung des ifo-Geschäftsklimas gestoppt: Die Unternehmen korrigierten ihre zuletzt sehr guten Einschätzungen zur aktuellen Lage deutlich nach unten. Auch ihre Erwartungen fielen etwas pessimistischer aus. weiter lesen |