Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 06.01.2021 |
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VPB rät, neue HOAI bei Honorarverhandlungen zu nutzenPrivate Bauherren, die künftig einen Architekten oder Ingenieur beauftragen, stehen vor einer neuen Herausforderung: Seit Inkrafttreten der angepassten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) am 1. Januar 2021 werden die Honorare von der Verordnung erfassten Leistungen, die so genannten Grundleistungen, frei zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verhandelt. Ganz alleine gelassen werden Bauherren damit nicht: Die neue HOAI enthält Empfehlungen. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät privaten Bauherren, diese als Richtschnur zu nutzen und mehrere Architekten anzufragen, um vom freien Preiswettbewerb profitieren zu können.Das Honorar richtet sich nun grundsätzlich nach der Vereinbarung, welche die Vertragsparteien treffen (§7 Abs. 1 Satz 1 HOAI). Anders als bisher muss es sich nicht zwingend im Rahmen von verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen bewegen, sondern ist vielmehr frei verhandelbar. Dabei verweist der VPB auf unterschiedliche Herangehensweisen:
Private Bauherren werden nach der neuen HOAI künftig besonders geschützt, so der besondere Hinweis des VPB: Planer sind verpflichtet, private Bauherren darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann (§7 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Verletzt er diese Hinweispflicht, so gilt wieder der Basishonorarsatz als maßgeblich für die Berechnung des Honorars - wenn das ohne oder bei zu spät erteiltem Hinweis vereinbarte Honorar darüber liegt. Liegt es dagegen darunter, dann bleibt es dabei. Architekten sollen aus einer Verletzung der Hinweispflicht keinen wirtschaftlichen Verteil ziehen. Ob die Abschaffung des Preisrechts und der vermehrte Wettbewerb zu sinkenden Baukosten führen, ist nach Einschätzung des VPB noch nicht absehbar. Eine hohe Auslastung der Planungsbüros könnte Honorare über den bislang verbindlichen Höchstsätzen nach sich ziehen. Die größere Freiheit bei der Honorargestaltung sollten Bauherren jedoch in jedem Fall nutzen, indem sie mehrere Angebote einholen. Bei der Vorauswahl sind Referenzen anderer Bauherren ein wichtiges Kriterium. Zur Erinnerung: Die Neufassung der HOAI war notwendig, weil das Preisrecht der bisherigen Verordnung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht verstieß - siehe u.a. Baulinks-Beitrag „EuGH kippt ,nur‘ die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI - Reaktionen von Standesorganisationen“ vom 4.7.2019. Die Neufassung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für alle nach dem 31. Dezember 2020 begründeten Vertragsverhältnisse (§57 Abs 2 HOAI). Unklar ist, ob für Verträge, die zwischen dem EuGH-Urteil und dem Inkrafttreten der angepassten HOAI geschlossen wurden, die bisherige HOAI weiterhin angewendet werden kann. Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist dazu uneinheitlich. Nun muss der Europäische Gerichtshof entscheiden. Für weitere Informationen siehe unser HOAI-Magazin. Baulinks-Beiträge vom 5. Januar 2021 |
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