Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 18.06.2021 |
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Immobilienrecht in den Zeiten der PandemieRund 15 Monate lang hatte die Corona-Pandemie alle gesellschaftlichen Bereiche fest im Griff. Viele Dinge mussten plötzlich neu bewertet werden, das Verhalten der Menschen musste sich teilweise dramatisch ändern. Auch das Immobilienrecht machte da keine Ausnahme, wie diese Extra-Ausgabe des LBS-Infodienstes Recht und Steuern am Beispiel einiger Gerichtsurteile zeigt. Inzwischen hat sich die Pandemie-Lage zwar entspannt, doch bei einem möglichen erneuten Lockdown könnten viele der Entscheidungen wieder zum Tragen kommen.Bei all diesen Urteilen ist zu bedenken, dass sich die Corona-Rechtsprechung immer noch laufend fortentwickelt. In zahlreichen Fallkonstellationen fehlen noch höchstrichterliche Entscheidungen! EigentümerversammlungBesonders stark betroffen von der Pandemie sind die Eigentümerversammlungen, denn dabei kommt häufig zwangsläufig eine größere Zahl von Menschen zusammen. Aber trotz aller Vorsichtsmaßnahmen darf eines nicht geschehen, wie das Amtsgericht Kassel (Aktenzeichen 800 C 2563/20) entschied: dass die Teilnehmerzahl im Vorfeld auf weniger Personen als die Mitglieder und den Verwalter beschränkt wird. Alle Eigentümer müssen ohne Beschränkungen eingeladen werden. Geht eine Verwaltung nicht so vor, dann sind alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.Eine der Grundregeln der Pandemiebekämpfung lautet bekanntermaßen, dass sich nicht zu viele Menschen in einem geschlossenen Raum aufhalten sollen. Das steht in einem gewissen Widerspruch zum Prinzip der Eigentümerversammlungen, an denen alle Mitglieder teilnehmen können. Deren Zahl darf nie eingeschränkt werden, wie im vorigen Urteil erwähnt wurde. Allerdings ist es dem Verwalter nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-13 S 108/20) gestattet, unter den Eigentümern Vertretungslösungen zu bewerben, um im gegenseitigen Einvernehmen die Personenzahl zu beschränken.Der gewählte Versammlungsraum muss mindestens für die Teilnehmerzahl geeignet sein, die erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Ein Verwalter hatte einen 100 m² großen Saal ausgewählt, für den nach der geltenden Covid-19-Verordnung nur maximal sieben Personen zugelassen worden waren. In den zurückliegenden drei Jahren waren aber immer mindestens 19 Personen zugegen gewesen. Das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 514 C 88/20) betrachtete diese Ortswahl als einen Ermessensfehler. Selbst dann, wenn tatsächlich nur sieben Teilnehmer erschienen wären, hätten die Beschlüsse auf Anfechtung wegen des schon zum Zeitpunkt der Einladung ungeeigneten Raums für ungültig erklärt werden können. Wenn das gesamte öffentliche Leben zum Erliegen gekommen ist, weil es ein pandemiebedingtes behördliches Versammlungsverbot gibt, dann sollten keine Eigentümerversammlungen mehr stattfinden und solche nicht einmal für diesen Zeitraum anberaumt werden. Denn durch eine solche Fehlentscheidung können auch Kosten (Saalmiete, Porto) entstehen. So urteilte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 1291 C 2946/21) und stellte fest, dass es einen Anspruch auf Absage der Eigentümerversammlung gebe, wenn diese trotz pandemiebedingten Versammlungsverbots durchgeführt werden soll. Zudem sei die Formulierung der Einladung („sollten nicht mehr als 2-5 Teilnehmer dabei sein“ – was weniger als die Hälfte der Eigentümer darstellte) geeignet gewesen, „einen psychischen Zwang bei den einzelnen Wohnungseigentümern auszulösen, der sie von der Wahrnehmung ihrer Kernrechte abhält“. Schornsteinfegerarbeiten unverzichtbarManche Menschen wollen in diesen Zeiten am liebsten niemanden in ihre Wohnung bzw. in ihr Haus einlassen, um sich keinem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen. Doch diese Vorsichtsmaßnahmen haben ihre Grenzen. So wies das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 13 A 4340/20) darauf hin, dass Schornsteinfegerarbeiten aus Gründen des Brandschutzes unverzichtbar sind und die Vertreter dieses Handwerks Zugang erhalten müssen.stundenweise UntervermietungNahezu alle Fitnessstudios waren für Monate für ihre Mitglieder nicht mehr zugänglich. Die Behörden betrachteten das Infektionsrisiko als zu hoch. Eine Lösung kann allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover (Aktenzeichen 15 B 343/21) möglich sein und das ist die stundenweise Untervermietung der Räumlichkeiten an Einzelpersonen oder einen Haushalt. Hier handle es sich gar nicht mehr um ein Fitnessstudio im klassischen Sinne, stellten die Richter fest.Baulinks-Beiträge vom 17. Juni 2021 |
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Vorgehängte hinterlüftete Fassade StoVentec in der Variante Glass A als nichtbrennbar zertifiziert https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0933.php4 Passivhauszertifizierte Unterkonstruktion, widerstandsfähig gegen Schläge, Erdbeben und Explosion sowie schall- und wärmeschützend: Das VHF-Paneel-System StoVentec hat sich längst als robuste Fassadenkonstruktion etabliert. weiter lesen |
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HRC73A: Kohlenstoffarmes Aluminium mit hohem Recyclinganteil für Architekturanwendungen https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0932.php4 Novelis, Hersteller von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, hat Anfang 2021 mit HRC73A ein bandeloxiertes Aluminium für Architekturanwendungen im Innen- und Außenbereich eingeführt. weiter lesen |
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Lindab offizieller GreenCoat-Partner für nachhaltige Stahlbeschichtungen https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0931.php4 Lindab arbeitet schon seit geraumer Zeit an der Entwicklung nachhaltiger und umweltfreundlicher Stahlprodukte. Mit der Zertifizierung als GreenCoat- |
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Dokumentation der Informationsstelle Edelstahl Rostfrei zur 3D-Fassade der FIT AG in Lupburg https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0929.php4 Dass eine Fassade mehr sein kann als die Außenhaut eines Bauwerks, ist in der Regel bekannt. Sie ist auch ein Image-prägendes Aushängeschild. Ein Beispiel dafür ist die Fassade des neuen Verwaltungsgebäudes der FIT AG im oberpfälzischen Lupburg. weiter lesen |
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VMZINC-Großraute hat in Osnabrück den Bogen raus https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0930.php4 VMZINC ist ein Material, das sich auch für Außenhüllen mit unüblichem Grundriss anbietet - das demonstriert exemplarisch ein Geschäftshaus in der Osnabrücker Fußgängerzone: An einer leicht gebogenen Straße liegend, konnten an der konkaven Fassade fast keine Paneele aus dem Standardprogramm eingesetzt werden. weiter lesen |
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Rücknahmesystem ReZINQ schließt den Stoffkreislauf für feuerverzinkten Stahl https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0928.php4 Metalle können theoretisch beliebig oft ohne nennenswerte Verluste eingeschmolzen und zu einem Neuprodukt verarbeitet werden. Altverzinkter Stahl ist im Stahlrecycling allerdings eine Herausforderung. weiter lesen |
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Erster lösemittelfreier und geruchsarmer Metallkleber von Kemper System (1-kg-Testpaket gratis!) https://www.baulinks.de/webplugin/2021/0927.php4 Kemper System bringt mit dem Kempertec MA-SF Metallkleber das erste lösemittelfreie und geruchsarme Produkt dieser Art auf den Markt. Um sich selber ein Bild zu machen, gibt es eine 1-kg-Abfüllung gratis zum Testen. weiter lesen |