Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 16.05.2024

Recht: Sofortige Entfernung einer brennbaren Fassade

Wenn die Fassade eines Gebäudes aus brennbarem Material besteht, dann hat die Bauaufsicht allen Anlass, dagegen vorzugehen. Dem sah sich die Eigentümergemeinschaft eines 30 m hohen, 12-geschossigen Hochhauses aus den 1970er-Jahren mit 48 Wohneinheiten ausgesetzt. Die Außenwände des Gebäudes sind mit brennbaren Holzwolleleichtbauplatten gedämmt und mit Faserzementplatten verkleidet; dazwischen befindet sich ein Hohlraum.

Anlässlich der Brandkatastrophe im Londoner Grenfell Tower überprüfte die Bauaufsichtsbehörde das Gebäude und ordnete die sofortige Entfernung der brennbaren Fassadenkonstruktion in zwei Bauabschnitten an. Darüberhinaus setzte die Behörde nach entsprechender Fristversäumnis Zwangsgelder in Höhe von 100.000 EUR fest und drohte für den Fall der weiteren Nichtbefolgung die Festsetzung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 200.000 EUR an.

Die Eigentümergemeinschaft legte Widerspruch ein und vertrat die Meinung, es sei eine Duldungsverfügung gegen jeden einzelnen Eigentümer nötig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Widerspruch ab, da es der Eigentümergemeinschaft möglich sei, der bauaufsichtlichen Anordnung nachzukommen, ohne ein Vollstreckungshindernis. Der korrekte Adressat ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mitglieder seien, jedes für sich genommen, nicht in der Lage, die Gemeinschaft an der Befolgung einer bauaufsichtlichen Verfügung zu hindern.

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