Bauletter, BAULINKS.de-Meldungen, vom 23.07.2024

Urteile zum Thema Sonne und Schatten

Der Zugang zum Licht oder auch dessen Entzug führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der LBS Infodienst Recht & Steuern hat einige Urteile zum Thema "geliebte Sonne" zusammengestellt:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 9 K 7173/22: Einem Grundstückseigentümer könne ein Anspruch auf den Rückschnitt von geschützten Bäumen zur Steigerung der Effektivität der Solaranlage zustehen. Das sei aber nicht pauschal geregelt, sondern hänge immer von den konkreten Umständen ab. Einen automatischen Vorrang der Solarenergie gegenüber dem Baumschutz gebe es jedenfalls nicht.

Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 24 U 27/18: Bestimmte Arten von Dachziegeln können eine störende Blendwirkung entfalten. Bei Sonnenschein und hellem Mondschein sei das der Fall, machte ein Nachbar geltend. Er fühle sich beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht Hamm prüfte den Sachverhalt und stellte fest: aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen werde "die Schwelle der nur unwesentlichen Beeinträchtigungen" nicht überschritten. Die Mitglieder des Zivilsenats hatten bei einem Ortstermin sogar von verschiedenen Sitzpositionen aus die Lichteinwirkungen in Augenschein genommen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 166/21: Nachbarn müssen nicht alle Auswirkungen von Solaranlagen hinnehmen, insbesondere, wenn von Photovoltaik-Paneelen störende Reflexionen in Richtung eines anderen Grundstücks ausgehen. Solche Reflexionen seien in einigen Fällen "wesentliche Beeinträchtigungen". In diesem Fall jedoch, konnte kein Unterlassungsanspruch begründet werden, entschieden die Richter nach Anhörung eines Sachverständigen.

Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-13 S 135/20: Ein Wohnungseigentümer entschied sich für eine Solaranlage auf dem Dach einer Garage. Das Landgericht Frankfurt hielt dies für vertretbar, stellte aber dafür eine wesentliche Bedingung: Der Gesamteindruck der Wohnanlage dürfe durch diese Maßnahme nicht erheblich optisch verändert werden.

Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Aktenzeichen 3 C 178/18: Wenn eine nachträglich angebaute Dachterrasse zur Verschattung eines darunter liegenden Balkons führt, so könnte das zu einem Anspruch auf Mietminderung führen. Nach Eindruck des Amtsgerichts Berlin-Kreuzberg sei nach Sichtung entsprechender Fotos, die Wohnung noch recht hell, die Einschränkungen für die Mieterin unerheblich und führten nicht zu Forderungen nach einer Minderung der Mietzahlungen.
  

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